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Rechtsanwalt für Vertragssrecht2016-11-24T03:10:00+00:00

„Pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) ist ein unumstößlicher Grundsatz der Vertragstreue. Leider ist die Einhaltung dieser Prinzipien nicht immer und überall selbstverständlich.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlichster Verträge, die entgegen landläufiger Meinung auch mündlich wirksam abgeschlossen werden können. Sofern kein notarieller Vertrag erforderlich ist (z.B. bei Grundstücksübertragungen) können dies z.B. sein:

Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Miet-, Pacht-, Leih-, Darlehens-, Dienst-, Werk-, Makler-, Verwahrungs-, Gesellschafts-, Spiel- und Wett-, Bürgschafts-, Reise-  und Versicherungsvertrag, Arbeitsvertrag.

Beim Abschluss mündlicher Verträge besteht jedoch immer ein Beweisrisiko für denjenigen, der sich auf die Rechte aus einem solchen Vertrag beruft und für sich Ansprüche ableitet.

Zusätzlich gibt es neuere im Wirtschaftsleben weit verbreitete Vertragstypen, die gar nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Dazu gehört z.B. der Franchising-, Factoring- und Leasingvertrag. Bei der Einschätzung von Rechten und Pflichten sind dann regelmäßig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Prüfung mit einzubeziehen.

Ich helfe Ihnen gerne mit all meinem Wissen, Erfahrung und Engagement, Ihre vertraglichen Rechte durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

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